Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
isle Steuerungstechnik und Leistungselektronik GmbH, Ilmenau
Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur nach schriftlicher
Anerkennung durch den Lieferer.
1. Vertragsinhalt
1.1 Angebote sind stets freibleibend. Proben, Muster und Abbildungen
sind nur annähernd maßgebend.
1.2 Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers. Falls eine solche nicht
erfolgt ist, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
1.3 Herstellungsbedingte oder dem technischen Fortschritt dienende
Abweichungen sind im Rahmen des Branchenüblichen zulässig.
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn der Besteller
würde dadurch unangemessen benachteiligt.
1.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers dritten zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Probemuster
sowie Unterlagen sind, falls der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt
wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5 Nachabreden sowie Änderungen sind nur wirksam, wenn
sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
2. Preise
2.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.
2.2 Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Probemuster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug auf den Nettowert zu leisten.
3.2 Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und erfüllungshalber
Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe
von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber
Zinsen in Höhe von 5% gemäß § 352 HGB. Schadenersatzansprüche
des Lieferers werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte
und sonstige Vergünstigungen entfallen.
3.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers,
so kann der Lieferer Vorauszahlungen und sonstige Zahlungen aller
offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte
Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen und vom
Vertrag fristlos zurücktreten.
4. Liefertermine ð und –fristen
4.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich,
wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt
werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, das der Besteller seine
Vertragsverpflichtungen erfüllt hat bzw. vereinbarte Vorauszahlungen
geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten
nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung
ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten,
sofern der Lieferer sie mit der im kaufmännischen Verkehr
üblichen Sorgfaltspflicht ausgewählt hat.
4.2 Kommt der Lieferer in Verzug und hat er eine vom Besteller
gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Lieferers.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für
den Lieferer unvorhergesehene Hindernisse eintraten, z.B. behördliche
Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie und
Rohstoffen, Streik und Aussperrung.
4.4 Bei Abrufaufträgen beträgt die Abruffrist für
den Gesamtauftrag1 Jahr ab Bestätigungsdatum vom Lieferer.
Der Besteller hat den jeweiligen Abruf spätestens 4 Produktionswochen
vorher mitzuteilen. Erfolgt kein Abruf bis zum Fristablauf, kann
der Lieferer nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen
oder vom Vertrag zurücktreten. ðEtwaige Schadensersatzansprüche
bleiben unberührt.
5.Versand, Gefahrenübergang
5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers
an dessen Adresse. Werden abweichende Abladestellen vereinbart,
liegt das Risiko der Befahrbarkeit der Straßen beim Besteller.
Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung,
Versandweg und Versandart. Die Kosten für Verpackung trägt
der Besteller.
5.2 Die Gefahr geht bei Auslieferung der Ware an den Transportführer
auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frei Haus Lieferungen
und Selbstabholung. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher
Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen
Rechnung geschlossen.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie mangelhaft
sind, vom Besteller unabhängig von bestehenden Gewährleistungsansprüchen
zunächst entgegenzunehmen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Der Besteller
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Güterverkehr berechtigt. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit
ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers zu sichern.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm
ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht gestattet.
6.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen
ð Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.
7. Gewährleistung
7.1 Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so hat der Lieferer
wahlweise Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile
gehen in das Eigentum des Lieferers zurück. Läßt
der Lieferer eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist
verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller
Wandlung oder Minderung verlangen.
7.2 Offensichtliche Mängel sind spätestens 10 Tage
nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche
Mängel sind sofort nach Entdeckung, längstens jedoch
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ab Lieferung,
schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als
ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungs-
und Rügepflichten gemäß §§ 377/378 HGB
bleiben unberührt.
7.3 Warenrücksendungen bedürfen der beiderseitigen
Vereinbarung. Für Beschädigungen auf dem Rücktransport
haftet der Besteller, es sei denn er hätte alle für
die ordnungsgemäße Rücksendung erforderliche Sorgfalt
angewandt.
7.4 Für Mängel, die durch Nichtbeachten von Vorschriften
des Lieferers, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Vorschriften
der Hersteller über Einbau, Inbetriebnahme oder Gebrauch
sowie ungeeignete und un ðsachgemäße Verwendung hervorgerufen
sind, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen oder die auf natürlicher
Abnutzung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Gewährleistungsansprüche
sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller oder dritte ohne
vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vornehmen oder wenn der Mangel auf Verwendung von Zulieferungen
des Bestellers beruht.
7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand
selbst entstanden sind und für Folgeschäden. Dies gilt
nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet
wird.
7.6 Die bevorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei Mängeln,
die durch Beratung oder im Rahmen anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes, entstanden sind.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit
der Lieferung, wegen positiver Forderungsverletzung, wegen Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung heraus werden ausgeschlossen, es sei den sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seiner ðErfüllungsgehilfen. Dies
gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare
Schäden (Folgeschäden). Für eingesandte Muster
und Vorlagen leistet der Lieferer im Falle von Verlust, Beschädigung
oder Bruch keinen Ersatz.
9. Schutzrechte Dritter
Der Besteller haftet dafür, dass der Lieferer durch die
Verwendung von ihm gelieferter Ware oder Vorschriften nicht gegen
bestehende Schutzrechte Dritter verstößt. Der Besteller
verpflichtet sich ausdrücklich, die isle GmbH im Falle einer
Schutzrechtsverletzung von Ansprüchen Dritter freizustellen
und der isle GmbH jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die isle GmbH behält sich außerdem für diesen
Fall das Recht vor, nach ihrer Wahl
a) den Vertrag rückabzuwickeln,
b) diejenigen Teile, deren Benutzung wegen eines Schutzrechtes
Dritter verboten ist, durch andere Teile zu ersetzen,
c) zu verlangen, dass der Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der
von ihm geforderten Lizenzgebühr durch den Besteller abgefunden
wird.
10. Erfüllungsort und Gerichtstand
10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen
ist der Geschäftsitz des Lieferers. Gerichtsstand für
sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Lieferer
örtlich und sachlich zuständige Gericht. Der Lieferer
kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
10.2 Es gilt ausschließlich das Gesetz der Bundesrepu ðblik
Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (
CISG ).
11. Verbindlichkeiten des Vertrages
Auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder –bedingungen
bleibt der Vertrag zwischen Lieferer und Besteller in seinen
übrigen Teilen verbindlich.
Oktober 2003
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