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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
isle Steuerungstechnik und Leistungselektronik GmbH, Ilmenau

Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur nach schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer.

1. Vertragsinhalt

1.1 Angebote sind stets freibleibend. Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend.

1.2 Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Falls eine solche nicht erfolgt ist, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

1.3 Herstellungsbedingte oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind im Rahmen des Branchenüblichen zulässig. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn der Besteller würde dadurch unangemessen benachteiligt.

1.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Probemuster sowie Unterlagen sind, falls der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.5 Nachabreden sowie Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.

2. Preise

2.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.

2.2 Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf den Nettowert zu leisten.

3.2 Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und erfüllungshalber Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% gemäß § 352 HGB. Schadenersatzansprüche des Lieferers werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen.

3.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so kann der Lieferer Vorauszahlungen und sonstige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen und vom Vertrag fristlos zurücktreten.

4. Liefertermine ð und –fristen

4.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, das der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat bzw. vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Lieferer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht ausgewählt hat.

4.2 Kommt der Lieferer in Verzug und hat er eine vom Besteller gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferers.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für den Lieferer unvorhergesehene Hindernisse eintraten, z.B. behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie und Rohstoffen, Streik und Aussperrung.

4.4 Bei Abrufaufträgen beträgt die Abruffrist für den Gesamtauftrag1 Jahr ab Bestätigungsdatum vom Lieferer. Der Besteller hat den jeweiligen Abruf spätestens 4 Produktionswochen vorher mitzuteilen. Erfolgt kein Abruf bis zum Fristablauf, kann der Lieferer nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. ðEtwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5.Versand, Gefahrenübergang

5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers an dessen Adresse. Werden abweichende Abladestellen vereinbart, liegt das Risiko der Befahrbarkeit der Straßen beim Besteller. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung, Versandweg und Versandart. Die Kosten für Verpackung trägt der Besteller.

5.2 Die Gefahr geht bei Auslieferung der Ware an den Transportführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frei Haus Lieferungen und Selbstabholung. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie mangelhaft sind, vom Besteller unabhängig von bestehenden Gewährleistungsansprüchen zunächst entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Güterverkehr berechtigt. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers zu sichern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht gestattet.

6.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen ð Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.

7. Gewährleistung

7.1 Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so hat der Lieferer wahlweise Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers zurück. Läßt der Lieferer eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.

7.2 Offensichtliche Mängel sind spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind sofort nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377/378 HGB bleiben unberührt.

7.3 Warenrücksendungen bedürfen der beiderseitigen Vereinbarung. Für Beschädigungen auf dem Rücktransport haftet der Besteller, es sei denn er hätte alle für die ordnungsgemäße Rücksendung erforderliche Sorgfalt angewandt.

7.4 Für Mängel, die durch Nichtbeachten von Vorschriften des Lieferers, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Vorschriften der Hersteller über Einbau, Inbetriebnahme oder Gebrauch sowie ungeeignete und un ðsachgemäße Verwendung hervorgerufen sind, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen oder die auf natürlicher Abnutzung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller oder dritte ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen oder wenn der Mangel auf Verwendung von Zulieferungen des Bestellers beruht.

7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Folgeschäden. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

7.6 Die bevorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei Mängeln, die durch Beratung oder im Rahmen anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, entstanden sind.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, wegen positiver Forderungsverletzung, wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung heraus werden ausgeschlossen, es sei den sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner ðErfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden). Für eingesandte Muster und Vorlagen leistet der Lieferer im Falle von Verlust, Beschädigung oder Bruch keinen Ersatz.

9. Schutzrechte Dritter

Der Besteller haftet dafür, dass der Lieferer durch die Verwendung von ihm gelieferter Ware oder Vorschriften nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstößt. Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, die isle GmbH im Falle einer Schutzrechtsverletzung von Ansprüchen Dritter freizustellen und der isle GmbH jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die isle GmbH behält sich außerdem für diesen Fall das Recht vor, nach ihrer Wahl
a) den Vertrag rückabzuwickeln,
b) diejenigen Teile, deren Benutzung wegen eines Schutzrechtes Dritter verboten ist, durch andere Teile zu ersetzen,
c) zu verlangen, dass der Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr durch den Besteller abgefunden wird.

10. Erfüllungsort und Gerichtstand

10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftsitz des Lieferers. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Lieferer örtlich und sachlich zuständige Gericht. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.

10.2 Es gilt ausschließlich das Gesetz der Bundesrepu ðblik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts ( CISG ).

11. Verbindlichkeiten des Vertrages

Auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder –bedingungen bleibt der Vertrag zwischen Lieferer und Besteller in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Oktober 2003

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